SiGeKo beauftragen: Wann ist der richtige Zeitpunkt?

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Wann SiGeKo beauftragen? Zeitpunkt, Fristen & Tipps

Datum: 28.08.2026 - Lesedauer: 10 Minuten - Autor: SIGEKO IN DER REGION Redaktion 

 

Wann sollte man einen SiGeKo beauftragen? Reicht es kurz vor Baubeginn oder sollte sich der Bauherr schon während der Planung darum kümmern?

Kurz gesagt: Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) sollten Sie nicht erst kurz vor Baubeginn beauftragen. Eine feste Frist für die Bestellung gibt es zwar nicht, der SiGeKo übernimmt aber bereits während der Planung wichtige Aufgaben. Sinnvoll ist es deshalb, mit der Suche zu beginnen, sobald Ihr Bauvorhaben konkret wird, zum Beispiel nach Einreichung des Bauantrags.

So bleibt genügend Zeit, Angebote einzuholen, einen geeigneten SiGeKo auszuwählen und erforderliche Maßnahmen vor Einrichtung der Baustelle vorzubereiten.

 

Unser Tipp: Warten Sie nicht darauf, dass der Baustart unmittelbar bevorsteht. Je früher der SiGeKo eingebunden wird, desto besser können Sicherheit und Gesundheitsschutz bereits in der Planung Ihres Bauvorhabens berücksichtigt werden.

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Wann muss ein SiGeKo beauftragt werden?

Die Baustellenverordnung (BaustellV) nennt keine pauschale Frist nach dem Motto „vier Wochen vor Baubeginn“. Sie macht aber deutlich, dass die Arbeit des SiGeKo nicht erst auf der laufenden Baustelle beginnt.

Nach § 3 BaustellV müssen für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt werden. 

Hier gehen wir noch detaillierter auf die Frage ein: Wann ist ein SiGeKo erforderlich?

 

Der Verordnungstext unterscheidet anschließend ausdrücklich zwischen den Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung und während der Ausführung des Bauvorhabens.

Das bedeutet: Ist für Ihr Bauvorhaben ein SiGeKo erforderlich, sollte er so früh bestellt werden, dass er seine Aufgaben bereits während der Planung wahrnehmen kann.

 

 

Wann sollte ich mit der Suche nach einem SiGeKo beginnen?

In der Praxis gilt: Lieber frühzeitig suchen als kurz vor Baustart. Ein guter Zeitpunkt kann zum Beispiel die Einreichung des Bauantrags sein.

Sobald Standort, Umfang und ungefährer Zeitraum Ihres Bauvorhabens absehbar sind, können Sie beginnen, Angebote von geeigneten SiGeKos in Ihrer Nähe einzuholen, beispielsweise über unser einfaches Anfrageformular

 

Während Sie auf die Baugenehmigung warten und die weitere Planung voranschreitet, können Sie bereits:

  • Angebote einholen,
  • Preise und Leistungen vergleichen,
  • Verfügbarkeiten prüfen,
  • einen passenden SiGeKo auswählen und
  • dem SiGeKo ermöglichen, Kapazitäten für Ihr Projekt einzuplanen.

 

Damit haben Sie Planungssicherheit und vermeiden eine Situation, die kurz vor Baustart niemand gebrauchen kann: Sie benötigen dringend einen SiGeKo, finden aber kurzfristig keinen verfügbaren Experten.

 

Aus unserer Praxis: Bauherren verbinden die Tätigkeit des SiGeKo vor allem mit Baustellenbegehungen. Seine Arbeit beginnt jedoch deutlich früher. Daher fallen viele erstmal aus den Wolken, wenn Sie erfahren, dass sie eigentlich schon längst einen SiGeKo hätten beauftragen müssen. 

Gerade die Einbindung während der Planung ist wichtig, damit mögliche Gefährdungen und Überschneidungen verschiedener Gewerke frühzeitig berücksichtigt werden können.

 

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Kann man einen SiGeKo nachträglich beauftragen?

Ja. Ein SiGeKo kann grundsätzlich auch noch hinzugezogen werden, wenn die Baustelle bereits läuft.

Das sollte allerdings nicht als normale Vorgehensweise verstanden werden.

Die Baustellenverordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen den Aufgaben des Koordinators während der Planung und seinen Aufgaben während der Ausführung. Eine nachträgliche Bestellung kann daher nicht rückwirkend ersetzen, was bereits in der Planungsphase hätte berücksichtigt werden sollen.

Sie kann aber dafür sorgen, dass ein fehlender SiGeKo nicht noch länger fehlt.

 

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Warum sollte der SiGeKo schon in der Planungsphase dabei sein?

Auf Baustellen arbeiten verschiedene Gewerke gleichzeitig oder nacheinander. Genau an diesen Schnittstellen können zusätzliche Gefährdungen entstehen.

Der SiGeKo betrachtet deshalb nicht nur die Tätigkeit eines einzelnen Unternehmens, sondern insbesondere das Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten.

Schon während der Planung geht es zum Beispiel um folgende Fragen:

  • Welche Gewerke arbeiten wann auf der Baustelle?
  • Wo überschneiden sich Arbeiten?
  • Welche Gefährdungen können dadurch entstehen?
  • Welche gemeinsamen Schutzmaßnahmen werden benötigt?
  • Wie können Arbeitsabläufe sicher aufeinander abgestimmt werden?

Je früher solche Fragen geklärt werden, desto besser können notwendige Maßnahmen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

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Welche Aufgaben hat der SiGeKo vor Baubeginn?

Die Baustellenverordnung weist dem SiGeKo ausdrücklich Aufgaben während der Planung der Ausführung zu.

Dazu gehören unter anderem die Koordination der vorgesehenen Maßnahmen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz, die Ausarbeitung beziehungsweise Veranlassung eines erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und das Zusammenstellen der Unterlage für spätere Arbeiten.

Deshalb sollte der SiGeKo nicht erst dann ins Projekt kommen, wenn die ersten Handwerker bereits auf der Baustelle stehen.

 

Die wichtigsten Fristen auf einen Blick

AufgabeWann?Wichtig zu wissen
SiGeKo bestellenKeine pauschale Frist in Tagen oder WochenDer SiGeKo übernimmt bereits während der Planung Aufgaben und sollte entsprechend frühzeitig eingebunden werden.
SiGe-PlanVor Einrichtung der BaustelleGilt, wenn für das Bauvorhaben nach § 2 Abs. 3 BaustellV ein SiGe-Plan erforderlich ist.
VorankündigungSpätestens 2 Wochen vor Einrichtung der BaustelleGilt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt sind.
Einrichtung der BaustelleKann bereits vor den eigentlichen Bauarbeiten beginnenAuch wesentliche vorbereitende Arbeiten können bereits zur Einrichtung der Baustelle gehören.
Unterlage für spätere ArbeitenBeginn während der Planung der AusführungEs gibt hierfür keinen pauschalen Stichtag. Die relevanten Informationen werden im Projektverlauf zusammengestellt.

Die gesetzlichen Vorgaben zu SiGe-Plan und Vorankündigung finden sich in § 2 BaustellV. Die Vorankündigung muss bei Erreichen der dort genannten Schwellenwerte spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt werden; ein erforderlicher SiGe-Plan muss vor Einrichtung der Baustelle erstellt sein.

 


 

Wann muss der SiGe-Plan fertig sein?

Ist für Ihr Bauvorhaben ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan, erforderlich, muss dieser vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden.

Das ist ein weiterer Grund, warum eine Beauftragung wenige Tage vor Baustart ungünstig sein kann.

Der SiGeKo benötigt schließlich Zeit, um sich mit dem Bauvorhaben, den beteiligten Gewerken, den geplanten Arbeitsabläufen und möglichen Gefährdungen auseinanderzusetzen.

Was ist ein SiGe-Plan und wann ist er erforderlich? Wir klären Sie auf!

 

Auszug aus einem SiGe-Plan
Auszug aus einem SiGe-Plan

 


 

Wann muss die Vorankündigung erfolgen?

Für bestimmte größere Baustellen ist zusätzlich eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde erforderlich.

Das betrifft Baustellen, bei denen:

  • die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Ist eine Vorankündigung erforderlich, muss sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden.

 

💡 Fun Fact: Die oben genannten Voraussetzungen für die Pflicht zur Einreichung einer Vorankündigung, werden oft fälschlicherweise als Voraussetzungen für die Pflicht zur Bestellung eines SiGeKos herangezogen. Dies ist jedoch, leider ein sehr häufiges, Missverständnis, welches im Internet kursiert! Hier geht es zu weiteren "SiGeKo-Mythen".

Seite 1 einer Vorankündigung
Seite 1 einer Vorankündigung

 


 

Was bedeutet „Einrichtung der Baustelle“?

Hier entsteht häufig ein Missverständnis: Die Einrichtung der Baustelle ist nicht automatisch mit dem ersten eigentlichen Bautag gleichzusetzen.

Bereits wesentliche vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung des Bauvorhabens, beispielsweise die Aufstellung der Absperrungen, können zur Einrichtung der Baustelle gehören. Deshalb sollten Sie bei den gesetzlichen Fristen nicht einfach vom geplanten Beginn der eigentlichen Bauarbeiten zurück rechnen.

Kurz gesagt: Wenn bereits wesentliche Vorbereitungen für die Baustelle beginnen, kann der für SiGe-Plan und Vorankündigung relevante Zeitpunkt früher liegen als gedacht.

 


 

Wann brauche ich die Unterlage für spätere Arbeiten?

Die sogenannte Unterlage für spätere Arbeiten enthält sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Informationen, die bei späteren Arbeiten am Gebäude benötigt werden können, zum Beispiel bei Wartungs-, Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten.

Das Zusammenstellen dieser Unterlage gehört bereits zu den Aufgaben des SiGeKos während der Planung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass zu einem bestimmten Stichtag bereits eine vollständig abgeschlossene Unterlage vorhanden sein muss. Vielmehr wird sie im Verlauf des Bauvorhabens mit den relevanten Informationen aufgebaut und fortgeführt.

Auch daran zeigt sich: Ein SiGeKo ist nicht nur für Baustellenbegehungen zuständig.

Deckblatt einer Unterlage für spätere Arbeiten
Deckblatt einer Unterlage für spätere Arbeiten

 


 

Wann ist es zu spät, einen SiGeKo zu beauftragen?

Eine allgemeine Grenze nach dem Motto „Ab diesem Tag ist es zu spät“ gibt es nicht. Problematisch wird es jedoch, wenn Aufgaben bereits hätten erledigt werden müssen.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • ein erforderlicher SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle nicht erstellt wurde,
  • eine erforderliche Vorankündigung nicht spätestens zwei Wochen vorher übermittelt wurde oder
  • die Planungsphase bereits abgeschlossen ist und der SiGeKo dort nicht mehr rechtzeitig mitwirken konnte.

 

Läuft die Baustelle bereits und ein erforderlicher SiGeKo fehlt, sollten Sie deshalb nicht noch länger warten.

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Eine nachträgliche Beauftragung kann die bereits versäumte Einbindung während der Planung nicht rückwirkend ersetzen. Sie ermöglicht aber, die weitere Koordination möglichst schnell sicherzustellen.

 


 

SiGeKo vergessen zu beauftragen: Was jetzt?

Vielleicht lesen Sie diesen Artikel gerade, weil der Baustart unmittelbar bevorsteht oder die Arbeiten bereits begonnen haben.

Dann lautet die wichtigste Empfehlung: Nicht weiter aufschieben!

Prüfen Sie möglichst schnell, ob für Ihr Bauvorhaben ein SiGeKo erforderlich ist. Ist das der Fall und wurde noch keiner bestellt, sollte möglichst schnell ein geeigneter und verfügbarer Koordinator gefunden werden. 

Wir von SIGEKO IN DER REGION unterstützen Sie dabei gerne und helfen Ihnen zu prüfen, ob ein SiGeKo für Ihr Bauvorhaben erforderlich ist. Im Anschluss nehmen wir Ihnen die Suche nach dem SiGeKo ab, damit Sie sich voll und ganz auf Ihr laufendes Bauprojekt konzentrieren können.

 

 

SiGeKo nachträglich beauftragen: Schritt für Schritt

1. Prüfen, ob ein SiGeKo erforderlich ist

Klären Sie zunächst, ob für Ihr Bauvorhaben nach der Baustellenverordnung ein Koordinator bestellt werden muss:

Ein SiGeKo ist erforderlich, sobald mind. zwei Unternehmen auf einer Baustelle tätig sind. Egal, ob diese gleichzeitig oder nacheinander arbeiten. Auch private Bauherren fallen unter diese Regelung.

 

2. Sofort mit der Suche beginnen und SiGeKo beauftragen

Ist ein SiGeKo erforderlich, verlieren Sie keine weitere Zeit mit der Suche! Geben Sie eine kostenlose Anfrage auf SIGEKO IN DER REGION ein und vergleichen Sie anschließend die vorliegenden Angebote, damit Sie einen passenden SiGeKo in der Nähe des Baupojektes beauftragen können. 

Der Prozess von der ersten Anfrage bis zur SiGeKo-Beauftragung dauert bei SIGEKO IN DER REGION nur 1-4 Tage.

 

3. Projektunterlagen zusammenstellen

Halten Sie insbesondere Informationen zu Standort, Art des Bauvorhabens, aktuellem Baufortschritt, beteiligten Unternehmen, und Gewerken sowie den Bauzeitplan und Grundriss bereit.

 

4. Den aktuellen Projektstand offen mitteilen

Informieren Sie den SiGeKo darüber, ob die Baustelle unmittelbar startet oder bereits läuft. So kann er einschätzen, welche Aufgaben noch durchgeführt werden können und wo möglicherweise unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

 

5. SiGe-Plan und Vorankündigung prüfen

Es sollte geklärt werden, ob diese für das konkrete Bauvorhaben erforderlich sind und ob die gesetzlichen Vorgaben bereits erfüllt wurden.

 

6. Weitere Koordination organisieren

Der SiGeKo kann anschließend die noch bevorstehenden Arbeiten betrachten, Schnittstellen zwischen den beteiligten Unternehmen koordinieren und die weiteren Aufgaben während der Ausführung übernehmen.

 

7. Fehlende Maßnahmen möglichst schnell klären

Welche konkreten Schritte erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Bauvorhaben und seinem aktuellen Stand ab.

 

Das Wichtigste: Verlorene Zeit lässt sich nicht zurückholen. Weiteres Abwarten macht die Situation aber nicht besser.

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Was kostet die nachträgliche Beauftragung eines SiGeKo?

Für die nachträgliche Bestellung eines SiGeKo gibt es keinen gesetzlich festgelegten Aufpreis. Die tatsächlichen Kosten hängen vom jeweiligen Projekt und dem erforderlichen Leistungsumfang ab.

 

Eine Rolle spielen beispielsweise:

  • Größe und Art des Bauvorhabens,
  • Bauzeit und Baufortschritt,
  • Anzahl und Zusammenspiel der Gewerke,
  • vorhandene Unterlagen,
  • erforderliche Baustellenbegehungen,
  • notwendige Koordinierungsleistungen und
  • zusätzlicher Aufwand durch die kurzfristige Einarbeitung.

 

Eine späte Beauftragung kann deshalb mehr Aufwand verursachen, aber pauschal lässt sich das nicht sagen. Muss sich ein SiGeKo kurzfristig in ein laufendes Projekt einarbeiten, vorhandene Unterlagen prüfen und den aktuellen Stand erfassen, könnte sich das auch im Angebot widerspiegeln.

Hinzu kommt: Wer kurzfristig einen verfügbaren SiGeKo benötigt, hat möglicherweise weniger Auswahl. Auch deshalb lohnt es sich, frühzeitig mehrere Angebote einzuholen.

Was kostet ein SiGeKo? Wir sagen Ihnen die Wahrheit!

 

Weiterleitung zu YouTube: SIGEKO KOSTEN erklärt: Was ein SiGeKo WIRKLICH kostet
YouTube: SIGEKO KOSTEN erklärt: Was ein SiGeKo WIRKLICH kostet

 


 

Welche Risiken entstehen, wenn der SiGeKo zu spät beauftragt wird?

Eine verspätete Bestellung bedeutet nicht automatisch, dass ein Bußgeld verhängt oder die Baustelle stillgelegt wird.

Entscheidend ist vielmehr, welche gesetzlichen Pflichten möglicherweise nicht rechtzeitig erfüllt wurden.

 

Bußgelder

Die Baustellenverordnung nennt ausdrücklich Ordnungswidrigkeiten, wenn eine erforderliche Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird oder wenn nicht dafür gesorgt wird, dass ein erforderlicher SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird. 

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe von 5.000,- € bis zu 30.000,- € geahndet werden. Wie hoch das Bußgeld tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, gegen welche Pflicht verstoßen wurde. Maßgeblich sind dabei die Bußgeldvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (§ 25 ArbSchG), auf die der § 7 BaustellV verweist.

Werden diese Pflichten vorsätzlich missachtet und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann daraus eine Straftat werden. Nach § 7 Abs. 2 BaustellV in Verbindung mit § 26 Nr. 2 ArbSchG droht dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

 

Baustopp und Verzögerungen

Ein automatischer Baustopp, allein aufgrund einer verspäteten SiGeKo-Bestellung, ist in der Baustellenverordnung nicht vorgesehen.

Werden allerdings Arbeitsschutzmängel festgestellt oder müssen notwendige Maßnahmen kurzfristig nachgeholt werden, können daraus im Einzelfall Verzögerungen entstehen, indem spezielle Arbeiten auf der Baustelle eingestellt werden müssen, bis diese wieder sicher durchführbar sind.

 

Haftung und Verantwortung

Die Bestellung eines SiGeKo bedeutet nicht, dass sämtliche Verantwortung auf den Koordinator übertragen wird.

Der Bauherr, beziehungsweise der nach § 4 BaustellV verantwortliche Dritte, muss die Pflichten aus der Baustellenverordnung weiterhin im Blick behalten. 

Das bedeutet: Grundsätzlich haftet der Bauherr. Der SiGeKo haftet ausschließlich bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Besonders kritisch kann es werden, wenn es zu einem Unfall kommt und anschließend geklärt werden muss, ob vorgeschriebene Maßnahmen rechtzeitig getroffen wurden, bzw. wer für das Verschulden verantwortlich ist. In einem solchen Fall empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen.

 


 

Wann SiGeKo beauftragen? Die wichtigsten Antworten zusammengefasst

Fakt / EmpfehlungErklärung
Keine feste BeauftragungsfristDie Baustellenverordnung nennt keine pauschale Anzahl von Wochen vor Baustart.
Frühzeitig suchen lohnt sichBeginnen Sie idealerweise, sobald Ihr Bauvorhaben konkret wird, beispielsweise nach Einreichung des Bauantrags.
Planungsphase nutzenDer SiGeKo übernimmt bereits vor der eigentlichen Bauausführung wichtige Aufgaben.
SiGe-Plan beachtenEin erforderlicher SiGe-Plan muss vor Einrichtung der Baustelle erstellt sein.
Vorankündigung beachtenIst sie erforderlich, muss sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden.
SiGeKo vergessen?Läuft die Baustelle bereits und ein erforderlicher SiGeKo fehlt, sollte die Beauftragung möglichst schnell nachgeholt werden.
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SiGeKo frühzeitig finden statt kurzfristig suchen

Wer einen SiGeKo benötigt, muss nicht selbst zahlreiche Anbieter recherchieren, Kontaktdaten zusammensuchen und jeden Experten einzeln anschreiben.

Über SIGEKO IN DER REGION stellen Sie einmal Ihre Anfrage und geben die wichtigsten Informationen zu Ihrem Bauvorhaben und dem Einsatzort an.

Anschließend wird Ihre Anfrage an passende SiGeKos aus unserem deutschlandweiten Partnernetzwerk weitergeleitet. Die Experten können prüfen, ob das Projekt zu ihrem Tätigkeitsgebiet und ihren Kapazitäten passt, und Ihnen direkt ein individuelles Angebot zusenden.

Liegen Ihnen mehrere Angebote vor, können Sie diese vergleichen und selbst entscheiden, welcher SiGeKo am besten zu Ihrem Bauvorhaben passt.

 

Der Baustart rückt näher und Sie haben noch keinen SiGeKo?

Dann verlieren Sie keine weitere Zeit mit der Suche.

Stellen Sie kostenlos und unverbindlich Ihre Anfrage bei SIGEKO IN DER REGION. Wir übernehmen die Suche und Sie entscheiden, welcher Experte zu Ihrem Bauvorhaben passt.

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FAQ: Häufige Fragen zur SiGeKo-Beauftragung

Wie lange vor Baubeginn sollte man einen SiGeKo beauftragen?

Eine feste Anzahl an Tagen oder Wochen gibt die Baustellenverordnung nicht vor. Da der SiGeKo bereits während der Planung Aufgaben übernimmt, sollte er deutlich vor Einrichtung der Baustelle eingebunden werden.

 

Kann ich einen SiGeKo schon vor der Baugenehmigung suchen?

Ja. Ist das Bauvorhaben bereits konkret, können Sie beispielsweise nach Einreichung des Bauantrags mit der Suche beginnen und Angebote einholen.

 

Kann ich einen SiGeKo nachträglich beauftragen?

Ja. Läuft die Baustelle bereits und ein erforderlicher SiGeKo fehlt, sollte möglichst schnell ein geeigneter Koordinator hinzugezogen werden. Die versäumte Einbindung während der Planungsphase lässt sich dadurch allerdings nicht rückwirkend ersetzen.

 

Was mache ich, wenn ich vergessen habe, einen SiGeKo zu beauftragen?

Prüfen Sie möglichst sofort, ob für Ihr Bauvorhaben ein SiGeKo erforderlich ist. Ist das der Fall, sollten Sie die Suche nicht weiter aufschieben und einen geeigneten Koordinator beauftragen.

 

Wird ein SiGeKo teurer, wenn ich ihn nachträglich beauftrage?

Nicht automatisch. Es gibt keinen vorgeschriebenen Aufpreis für eine nachträgliche Bestellung. Bei einem bereits laufenden Projekt kann allerdings zusätzlicher Aufwand für Einarbeitung, Bestandsaufnahme und Koordination entstehen.

 

Muss der SiGe-Plan vor Baubeginn fertig sein?

Ein erforderlicher SiGe-Plan muss nach § 2 Abs. 3 BaustellV vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden. Das kann zeitlich vor dem Beginn der eigentlichen Bauarbeiten liegen.

 

Wann muss die Vorankündigung erfolgen?

Ist eine Vorankündigung erforderlich, muss sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden.

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