SiGeKo beauftragen: Pflicht, Kosten, Aufgaben & rechtliche Grundlagen einfach erklärt

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Datum: 15.07.2025 - Aktualisiert am: 28.09.2026 - Lesedauer: 10 Minuten - Autor: Dipl.-Ing. Torsten Tesch

 

Ob privates Einfamilienhaus, Sanierung, Gewerbehalle oder komplexes Großprojekt: Wer baut, sollte frühzeitig klären, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator benötigt wird.

Doch wann muss ein SiGeKo beauftragt werden? Was kostet ein SiGeKo? Welche Aufgaben übernimmt er? Wie häufig muss er auf die Baustelle? Und worauf sollten Bauherren bei Qualifikation, Angebot und Vertrag achten? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann die SiGeKo-Pflicht greift, welche gesetzlichen Vorgaben gelten, wie sich das Honorar zusammensetzt und wie Sie einen geeigneten SiGeKo für Ihr Bauvorhaben finden und beauftragen.

 

Das Wichtigste vorab

Ein geeigneter SiGeKo muss bestellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander arbeiten.

 

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Was ist ein SiGeKo und wofür ist er zuständig?

SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Häufig werden auch die Begriffe Baustellenkoordinator oder Sicherheitskoordinator verwendet.

Seine Kernaufgabe besteht darin, die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz so zu koordinieren, dass sich die Tätigkeiten verschiedener Unternehmen auf einer Baustelle nicht gegenseitig gefährden.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Der SiGeKo übernimmt nicht einfach den gesamten Arbeitsschutz der beteiligten Firmen. Jeder Arbeitgeber bleibt weiterhin für die Sicherheit und Gesundheit seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich.

Der SiGeKo betrachtet dagegen insbesondere die Schnittstellen zwischen den Gewerken. Er erkennt Wechselwirkungen, stimmt Schutzmaßnahmen aufeinander ab, unterstützt den Bauherrn und sorgt dafür, dass sicherheitsrelevante Informationen zwischen den Beteiligten fließen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 3 BaustellV und werden in der RAB 30 konkretisiert.

Ein SiGeKo kann entweder freiberuflich tätig sein oder über spezialisierte Arbeitsschutzunternehmen beauftragt werden. 

 

Warum ist ein SiGeKo wichtig?

Auf Baustellen arbeiten häufig mehrere Unternehmen zeitlich oder räumlich nebeneinander. Genau an diesen Schnittstellen entstehen besondere Risiken.

Ein Gerüst wird beispielsweise von mehreren Gewerken genutzt. Dacharbeiten finden gleichzeitig mit Arbeiten am Boden statt. Verkehrswege werden von unterschiedlichen Unternehmen benötigt. Bauzeiten verändern sich und ursprünglich getrennte Arbeiten überschneiden sich plötzlich.SiGeKo während der Arbeit

Hier setzt die Koordination an.

Ziel ist es, Gefährdungen möglichst früh zu erkennen und Schutzmaßnahmen so zu planen, dass sie nicht erst dann organisiert werden, wenn die Arbeiten bereits laufen.

 

Exkurs: Warum gibt es den SiGeKo überhaupt?

Die Rolle des SiGeKo wurde im Jahr 1998 mit Einführung der Baustellenverordnung geschaffen. Zuvor war der Bauherr allein für den Arbeitsschutz auf der Baustelle verantwortlich – eine Aufgabe, die er in der Praxis oft nicht leisten konnte. Die Folge: viele vermeidbare Unfälle, weil Koordination und Aufsicht fehlten.

Mit dem SiGeKo wurde ein unabhängiger Koordinator etabliert, dessen alleinige Aufgabe der Schutz von Beschäftigten auf der Baustelle ist. Und das zeigt Wirkung: Seit mehr als 27 Jahren hat sich die Funktion des SiGeKo bewährt – auf kleinen wie auf großen Baustellen. Die Unfallzahlen sind laut Statistiken der BG Bau, gerade aufgrund der Präventionsmaßnahmen, stetig rückläufig.

 

 

💡Merke: Die Hauptaufgabe eines SiGeKo ist es, die Sicherheit der Beschäftigten auf der Baustelle sicherzustellen – und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Gewerke diese Unterstützung aktiv fordern oder nicht. Der Schutz der Gesundheit aller Beteiligten hat oberste Priorität. Der SiGeKo erkennt rechtzeitig Gefährdungen, entwickelt Lösungen und sorgt dafür, dass Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.


 

Die Aufgaben eines SiGeKo

SiGeKo-Aufgaben in der Planungsphase (vor Baubeginn)SiGeKo-Aufgaben in der Ausführungsphase (während der Bauzeit)
Koordinierung der Maßnahmen gemäß § 4 ArbeitsschutzgesetzBekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans
Erkennen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen GewerkenHinwirken auf die Einhaltung des SiGe-Plans und der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen
Aufzeigen geeigneter Möglichkeiten zur Vermeidung von GefährdungenInformation der beteiligten Unternehmen
Erstellen oder Veranlassen des erforderlichen SiGe-Plans und Einbindung in den PlanungsprozessOrganisation des Zusammenwirkens der ausführenden Unternehmen
Beratung bei der BaustelleneinrichtungSicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen
gegebenenfalls Erstellung einer BaustellenordnungDokumentation und Auswertung der Ergebnisse
Beratung bei der Planung bleibender Sicherheitseinrichtungen für spätere Wartungs- und InstandhaltungsarbeitenKoordination der Überwachung der Arbeitsverfahren durch die jeweiligen Arbeitgeber
Zusammenstellung der Unterlage für spätere ArbeitenHinwirken auf die Einhaltung von Baustellenordnung und Baustelleneinrichtungsplan
Berücksichtigung von Arbeitsschutzleistungen in Ausschreibungs-, Vergabe- und BauvertragsunterlagenKoordination bei Änderungen im Bauablauf
Beratung bei der Terminplanung, damit gefährliche Überschneidungen möglichst vermieden werdenBerücksichtigung von Gefährdungen durch benachbarte Tätigkeiten oder äußere Einflüsse
gegebenenfalls Mitwirkung bei der Vorankündigung an die zuständige Behördegegebenenfalls Anpassung und Aushang der Vorankündigung

 

💡Merke: Bereits vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten kann der Koordinator wesentlichen Einfluss auf sichere Abläufe nehmen. Der SiGeKo ist daher nicht erst zuständig, wenn der Rohbau längst begonnen hat.


 

Wann ist ein SiGeKo erforderlich?

„Ab wann ist ein SiGeKo notwendig?“ – Eine häufige Frage, deren Antwort in der Baustellenverordnung klar geregelt ist:

 

Ein SiGe-Koordinator ist erforderlich, wenn mindestens zwei Unternehmen auf einer Baustelle tätig sind – egal, ob diese gleichzeitig oder nacheinander arbeiten. Auch private Bauherren fallen unter diese Regelung.

Mann fragt sich: Wann muss man SiGeKo beauftragen?

 

Darüber hinaus ist ein SiGeKo indirekt Pflicht, wenn:

  • die Bauzeit mehr als 30 Arbeitstage beträgt und
  • mehr als 20 Personen gleichzeitig auf der Baustelle beschäftigt sind

Oder wenn:

  • besondere Gefährdungen bestehen, z. B. Arbeiten in Höhe, mit Gefahrstoffen oder in engen, schwer zugänglichen Bereichen.

 

In der Praxis betrifft das sehr viele Bauvorhaben.

Diese Anforderungen gelten für öffentliche und private Bauvorhaben gleichermaßen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen dem Bauherrn rechtliche und finanzielle Konsequenzen.

 

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

SituationSiGeKoVorankündigungSiGe-PlanUnterlage für spätere Arbeiten
Nur Beschäftigte eines Arbeitgebers, Schwellenwerte nicht überschrittenNeinNeinNeinNein
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, keine besonderen Gefahren und Schwellenwerte nicht überschrittenJaNeinNeinJa
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und Vorankündigung erforderlichJaJaJaJa
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und besonders gefährliche ArbeitenJaNur wenn zusätzlich die Schwellenwerte erreicht werdenJaJa

Die Anforderungen an Vorankündigung und SiGe-Plan ergeben sich aus § 2 BaustellV. Die Bestellung des Koordinators und die Unterlage für spätere Arbeiten ergeben sich aus § 3 BaustellV.

 

Wichtig: Die 30-Tage- und 500-Personentage-Grenze entscheidet nicht direkt über den SiGeKo

Hier gibt es im Internet immer wieder Missverständnisse.

Für die Bestellung eines Koordinators ist grundsätzlich entscheidend, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Die Grenzen mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig oder mehr als 500 Personentage betreffen zunächst die Frage, ob eine Vorankündigung erforderlich ist. 

Wer eine Vorankündigung benötigt, benötigt jedoch auch einen SiGeKo.

 

Was bedeutet „mehr als 500 Personentage“?

Ein Personentag entspricht vereinfacht der Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht.

Arbeiten beispielsweise zehn Beschäftigte an 51 Arbeitstagen auf dem Projekt, entstehen rechnerisch:

10 Personen × 51 Arbeitstage = 510 Personentage

Damit wird die Grenze von 500 Personentagen überschritten.

Gerade bei kleineren Bauvorhaben ist diese Zahl nicht immer auf den ersten Blick offensichtlich. Deshalb sollten Bauzeit, Anzahl der beteiligten Unternehmen und die voraussichtliche Beschäftigtenzahl möglichst früh eingeschätzt werden.


 

SiGeKo beim Einfamilienhaus: Wann erforderlich?

Viele private Bauherren verbinden die SiGeKo-Pflicht ausschließlich mit großen Gewerbe- oder Industriebaustellen.

Das ist jedoch nicht richtig.

Auch der Neubau oder Umbau eines Einfamilienhauses fällt grundsätzlich unter die Baustellenverordnung. Entscheidend ist nicht, ob der Bauherr privat oder gewerblich baut, sondern welche Unternehmen auf der Baustelle tätig werden.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist ausdrücklich darauf hin, dass beim Einfamilienhaus in vielen Fällen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und deshalb ein Koordinator zu bestellen ist.

 

Beispiele für die Notwendigkeit:

  • Es werden mehrere Gewerke (Rohbau, Elektrik, Sanitär, Dach) von verschiedenen Firmen beauftragt
  • Die Arbeiten werden parallel oder aufeinanderfolgend durchgeführt
  • Es entstehen Gefährdungen, z. B. durch Aushubarbeiten, Dachmontagen, Gerüstarbeiten oder Elektrizität

 

In diesen Fällen greifen die Vorgaben der Baustellenverordnung – ein SiGeKo ist gesetzlich vorgeschrieben.

 

Infografik SiGeKo Einfamilienhaus notwendig

 

Typische Gewerke bei Einfamilienhäusern sind beispielsweise:

Rohbau, Gerüstbau, Dacharbeiten, Elektroinstallation, Sanitär und Heizung, Fensterbau oder Innenausbau.

 

Was gilt bei einem Generalunternehmer?

Auch die Beauftragung eines Generalunternehmers bedeutet nicht automatisch, dass kein SiGeKo notwendig ist.

Entscheidend ist nicht allein, wie viele Verträge der Bauherr abgeschlossen hat, sondern wer tatsächlich auf der Baustelle arbeitet.

Beauftragt ein Generalunternehmer mehrere Nachunternehmen und werden dadurch Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, kann weiterhin eine Koordinatorenpflicht bestehen.

 

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Was einen SiGeKo nicht ersetzt

Ein SiGeKo ersetzt weder den Bauleiter noch die Fachkraft für Arbeitssicherheit der ausführenden Unternehmen.

Der Bauleiter kümmert sich abhängig von seinem Auftrag beispielsweise um technische Abläufe, Termine, Ausführung und Koordination des Bauprojekts.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt einen Arbeitgeber beim betrieblichen Arbeitsschutz für dessen Beschäftigte.

Der SiGeKo betrachtet dagegen vor allem die gewerkeübergreifenden Schnittstellen des Bauvorhabens.

Auch eine allgemeine Weisungsbefugnis erhält der SiGeKo durch die Baustellenverordnung nicht automatisch. Soll er bestimmte Weisungsrechte erhalten, müssen diese vertraglich geregelt werden.


 

Wann sollte man einen SiGeKo beauftragen?

Eine feste gesetzliche Frist nach dem Muster „vier Wochen vor Baubeginn“ gibt es für die Bestellung des SiGeKo nicht.

Trotzdem sollte die Beauftragung so früh erfolgen, dass der Koordinator seine Aufgaben in der Planungsphase tatsächlich wahrnehmen kann.

Wer den SiGeKo erst wenige Tage vor Baustart sucht, nimmt ihm einen wesentlichen Teil seiner Aufgabe. Viele Entscheidungen über Baustelleneinrichtung, Bauablauf, Ausschreibungen, gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen und gefährliche Überschneidungen sind dann bereits getroffen.

Die Baustellenverordnung sieht ausdrücklich Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung vor. Die BAuA betont ebenfalls, dass die sichere Ausführung bereits ab dieser Planungsphase koordiniert werden soll.

 

💡Praxis-Tipp: Sobald das Projekt konkret genug ist, um Bauzeit, wesentliche Gewerke und geplante Ausführung abzuschätzen, lohnt es sich, Angebote einzuholen.

 

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Was kostet ein SiGeKo?

Die Kosten eines SiGeKo hängen stark vom Bauvorhaben und vom vereinbarten Leistungsumfang ab.

Eine verbindliche Honorarordnung speziell für SiGeKo-Leistungen gibt es nicht. Das Honorar wird zwischen Auftraggeber und Koordinator vereinbart.

Als grobe Orientierung aus unserer Vermittlungs- und Projekterfahrung bewegen sich die Kosten eines Einfamilienhauses häufig im Bereich von etwa 1.500,- € bis 2.000,- €.

Dabei handelt es sich ausdrücklich um einen Orientierungswert und nicht um einen gesetzlichen oder allgemein verbindlichen Preis.

 

SiGeKo-Kosten bei verschiedenen Bauprojekten

Art der BaustelleSiGeKo-Honorar ungefähr
Einfamilienhaus, Neubau1.500 bis 2.000 €
Mittelgroße Halle oder Gewerbeprojektca. 5.000 €
Größere Wohnanlage mit längerer Bauzeitca. 10.000 bis 15.000 €
Sanierung oder Renovierungca. 1.500 bis 5.000 €
Bürogebäude oder Gewerbeimmobilieca. 6.000 bis 12.000 €
Großprojekt im Industrie- oder Tiefbau20.000 € und mehr

Die tatsächlichen Angebote können deutlich davon abweichen. Entscheidend ist immer der konkrete Leistungsumfang. Je mehr Beteiligte, je länger die Bauzeit und je komplexer die Gefährdungslage, desto höher das Honorar.

 

Diese Faktoren beeinflussen die SiGeKo-Kosten

  • Größe und Komplexität des Bauvorhabens
  • Bauzeit
  • Anzahl der beteiligten Unternehmen und Gewerke
  • Gefährdungspotenzial
  • Umfang der Leistungen in der Planungsphase
  • Notwendigkeit eines SiGe-Plans
  • Umfang der Unterlage für spätere Arbeiten
  • Anzahl und Häufigkeit der Baustellenbegehungen
  • Teilnahme an Besprechungen
  • Dokumentationsaufwand
  • Entfernung und Fahrtzeiten
  • kurzfristige oder zusätzliche Termine
  • besondere Anforderungen des Auftraggebers

 

Typische Leistungen, die im Honorar enthalten sind:

  • Erstellung des SiGe-Plans
  • Vorankündigung bei der Behörde
  • Sicherheitskoordination in der Planungsphase
  • Regelmäßige Begehung der Baustelle während der Bauzeit
  • Dokumentation der Begehungen (SiGe-Bericht)
  • Abschlussdokumentation (Unterlage für spätere Arbeiten)

 

Angebote nicht nur nach dem Endpreis vergleichen

Da das Honorar für einen SiGeKo frei verhandelt werden kann, empfiehlt es sich, verschiedene Angebote einzuholen und zu vergleichen. Ein Angebot über 3.000 Euro kann jedoch günstiger oder teurer sein als ein Angebot über 2.500 Euro, je nachdem, welche Leistungen enthalten sind.

Bauherren sollten deshalb insbesondere prüfen:

  1. Sind Planungs- und Ausführungsphase enthalten? 
  2. Wie viele Begehungen sind vereinbart? 
  3. Ist die Erstellung des SiGe-Plans enthalten? 
  4. Wird die Unterlage für spätere Arbeiten erstellt? 
  5. Sind Fahrtkosten enthalten? 
  6. Was kosten zusätzliche Begehungen? 
  7. Sind Besprechungen und Dokumentationen Bestandteil des Honorars?

Gerade weil keine verbindliche Gebührenordnung besteht, ist ein echter Leistungsvergleich noch wichtiger als der reine Preisvergleich.

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Wie oft muss der SiGeKo auf der Baustelle sein?

Für die Häufigkeit der Baustellenbegehungen gibt es keine gesetzlich festgelegte Zahl.

Es gibt also weder die allgemeine Pflicht „einmal pro Woche“ noch einen gesetzlichen Mindeststandard „alle 14 Tage“.

 

Empfohlene Häufigkeit der SiGeKo-Begehungen

Projektart / Bauphase

Empfohlene Präsenz des SiGeKo

Hinweis

Standardbauprojekte (z. B. Einfamilienhaus)

Alle 14 Tage

Mindestens 2–3 Besuche während der gesamten Bauzeit

Ruhige Bauphasen

14-tägig bis monatlich

Bei geringen Gefährdungen oder eingeschränktem Baufortschritt

Beginn neuer Bauphasen / sicherheitsrelevante Arbeiten

Bei Start der Phase bzw. Arbeiten

Pflicht: Kontrolle zu Beginn kritischer Arbeiten

Große oder risikobehaftete Baustellen

Wöchentlich

z. B. Mehrfamilienhäuser, Industriebau, Arbeiten in Höhe

Komplexe Projekte mit mehreren Gewerken gleichzeitig

Wöchentlich oder öfter

Besonders wichtig bei enger zeitlicher Koordination der Gewerke

Internationale Großprojekte / Bauherren-Vorgabe

Täglich

Üblich bei Hochrisikobauprojekten oder vertraglicher Festlegung

Wenn Arbeitsschutzmaßnahmen gut delegiert sind

Nach Absprache

Reduzierte Frequenz möglich bei klarer Verantwortungsübernahme durch Firmen

Wie häufig Baustellenbegehungen sinnvoll sind, hängt unter anderem ab von:

  • Gefährdungspotenzial
  • Anzahl gleichzeitig tätiger Gewerke
  • Bauphase
  • Geschwindigkeit des Baufortschritts
  • Änderungen im Bauablauf
  • besonders gefährlichen Arbeiten
  • bestehenden organisatorischen Strukturen
  • vertraglich vereinbartem Leistungsumfang

Bei einem kleineren Bauprojekt können in ruhigeren Phasen größere Abstände ausreichen. Wenn dagegen mehrere Gewerke gleichzeitig arbeiten, sich Bauphasen ändern oder besonders gefährliche Arbeiten beginnen, können deutlich engere oder zusätzliche anlassbezogene Termine notwendig sein.

 

Tipps aus unserer Praxis:

💡 Ein fester 14-tägiger Rhythmus ist eine gute Mindestempfehlung. Je nach Baufortschritt, Gefährdung und vertraglicher Regelung kann eine höhere Präsenz sinnvoll oder erforderlich sein.

💡 Die konkrete Häufigkeit sollte individuell im Vertrag geregelt werden – abhängig vom Gefährdungspotenzial, Baufortschritt und Bauart.

💡 Auf Baustellen läuft nicht immer alles nach Plan – Änderungen ergeben sich oft spontan. Deshalb kann auch die Häufigkeit der SiGeKo-Begehungen nach Vertragsabschluss flexibel angepasst werden. Wird mehr oder weniger Präsenz erforderlich, lässt sich das in Abstimmung mit dem Bauherrn oder der Bauleitung kurzfristig neu festlegen. Gemeinsam kann so ein angepasstes Intervall für kommende Begehungen vereinbart werden.


 

Wie findet man einen qualifizierten SiGeKo?

Nicht jeder, der sich mit Arbeitsschutz beschäftigt, erfüllt automatisch die Anforderungen an einen geeigneten Koordinator.

Entscheidend sind jedoch diese fünf zentralen Bereiche:

 

1. Baufachliche Kenntnisse

Der Koordinator muss die Bauverfahren, Abläufe und technischen Zusammenhänge des jeweiligen Bauvorhabens verstehen.

Je nach Art und Umfang des Projekts werden unterschiedliche baufachliche Qualifikationen vorausgesetzt. Bei einfacheren Bauvorhaben nennt die RAB 30 beispielsweise geprüfte Poliere, Meister oder Techniker. Bei anspruchsvolleren Projekten werden in der Regel Architekten oder Ingenieure zugrunde gelegt. 

 

2. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Dazu gehören Kenntnisse über Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsschutzvorschriften, Schutzmaßnahmen und die Organisation des Arbeitsschutzes.

 

3. Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Der SiGeKo muss insbesondere die Baustellenverordnung, seine Aufgaben und rechtliche Stellung, den SiGe-Plan, die Vorankündigung, die Unterlage für spätere Arbeiten und geeignete Koordinierungsinstrumente kennen.

 

4. Berufserfahrung

Die RAB 30 sieht abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung vor.

 

5. Soft Skills: Kommunikation & Durchsetzungsfähigkeit

Ein guter Sicherheitskoordinator muss in der Lage sein, klar und respektvoll mit allen Projektbeteiligten zu kommunizieren. Auch in herausfordernden Situationen sollte er ruhig und lösungsorientiert handeln können. Durchsetzungsvermögen, ohne Eskalation, ist dabei oft entscheidend.

 

 

💡 Unser Tipp: SiGeKo direkt über www.sigeko-in-der-region.de finden

Wer sich den Auswahlprozess erleichtern möchte, nutzt am besten unser Angebotsformular:

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Wir sind das führende Netzwerk von qualifizierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren in Deutschland. Über uns finden Sie kostenlos, unverbindlich und DSGVO-konform den passenden SiGeKo für Ihr Projekt.

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Kann der Bauleiter, Architekt oder Bauherr selbst SiGeKo sein?

Grundsätzlich ja, sofern die betreffende Person die erforderliche Eignung nach RAB 30 besitzt.

Auch ein Bauleiter oder ein bereits beauftragtes Unternehmen kann unter entsprechenden Voraussetzungen Koordinatorenaufgaben übernehmen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weist allerdings darauf hin, dass dabei Interessenkonflikte entstehen können. Beispielsweise können Baufortschritt, Termin- oder Kostendruck mit notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen kollidieren. In der Praxis hat sich deshalb häufig eine getrennte Beauftragung bewährt.

Auch der Bauherr selbst kann die Funktion übernehmen, wenn er tatsächlich über die erforderliche Eignung verfügt. Bei privaten Bauherren ist das naturgemäß eher selten der Fall.


 

Wer muss den SiGeKo beauftragen?

Grundsätzlich liegt die Verantwortung beim Bauherrn.

Nach § 4 BaustellV kann der Bauherr jedoch einen sogenannten beauftragten Dritten einsetzen, der bestimmte Maßnahmen in eigener Verantwortung übernimmt.

Ein solcher Dritter kann beispielsweise ein Architekt, Ingenieur, Bauunternehmen oder Planungsbüro sein. Die Übertragung sollte rechtzeitig und schriftlich erfolgen. 

 

Die Bestellung eines SiGeKo allein bedeutet nicht, dass der Bauherr sämtliche Verantwortung abgibt.

§ 3 Abs. 1a BaustellV stellt ausdrücklich klar, dass Bauherr beziehungsweise beauftragter Dritter durch die Bestellung geeigneter Koordinatoren nicht von ihrer Verantwortung entbunden werden. Gleichzeitig bleiben die einzelnen Arbeitgeber für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich.

 

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Was sollte im SiGeKo-Vertrag stehen?

Dieser Punkt wird bei der Beauftragung häufig unterschätzt.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt, die Bestellung und Aufgaben des Koordinators schriftlich zu vereinbaren. Insbesondere sollten Leistungsumfang, erforderliche Einsatzzeit, gegebenenfalls Befugnisse und Versicherungsschutz geregelt werden.

 

Aus unserer Sicht sollte ein gutes Angebot beziehungsweise ein Vertrag möglichst klar beantworten:

  • Wird die Planungsphase übernommen?
  • Wird die Ausführungsphase übernommen?
  • Wer erstellt den SiGe-Plan?
  • Wer kümmert sich gegebenenfalls um die Vorankündigung?
  • Ist die Unterlage für spätere Arbeiten enthalten?
  • Wie viele Baustellenbegehungen sind vereinbart?
  • Was kostet eine zusätzliche Begehung?
  • Werden Begehungsberichte erstellt?
  • Ist die Teilnahme an Bau- oder Sicherheitsbesprechungen enthalten?
  • Welche Reaktionszeiten gelten?
  • Welche Befugnisse erhält der SiGeKo?
  • Welche Fahrt- oder Nebenkosten entstehen?
  • Wie wird bei einer Verlängerung der Bauzeit abgerechnet?

 

Je genauer diese Punkte vereinbart sind, desto leichter lassen sich Angebote tatsächlich miteinander vergleichen.


 

Hat ein SiGeKo Weisungsbefugnis?

Nicht automatisch. Die Baustellenverordnung verleiht dem SiGeKo keine allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber den ausführenden Unternehmen.

Stellt er Gefährdungen fest, muss er im Rahmen seiner Aufgaben reagieren, auf notwendige Maßnahmen hinwirken, gegebenenfalls kann er die Arbeiten vorübergehend einstellen und den Bauherrn oder beauftragten Dritten darüber informieren.

Soll der Koordinator darüber hinaus ausdrücklich Weisungsbefugnisse erhalten, müssen diese vertraglich geregelt werden.

Das ist auch für die Vertragsgestaltung wichtig, weil zusätzliche Befugnisse mit zusätzlichen Verantwortlichkeiten verbunden sein können.


 

Was passiert, wenn kein SiGeKo beauftragt wird?

§ 7 BaustellV nennt ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit eine erforderliche Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu übermitteln oder nicht dafür zu sorgen, dass ein erforderlicher SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird.

Für diese Verstöße verweist § 7 BaustellV auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG. Dort ist ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vorgesehen.

Werden diese Pflichten vorsätzlich missachtet und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann daraus eine Straftat werden. Möglich sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. 

Was ist passiert?Mögliche Folge
Es wird kein SiGeKo beauftragt, obwohl einer erforderlich istKein automatisch festgelegtes Bußgeld. Die Behörde kann aber verlangen, dass die Pflicht erfüllt wird. Wird eine entsprechende Anordnung nicht umgesetzt, können weitere Sanktionen folgen.
Die Vorankündigung fehlt, enthält Fehler oder wird zu spät eingereichtBußgeld bis 5.000 €
Der erforderliche SiGe-Plan wurde vor Einrichtung der Baustelle nicht erstelltBußgeld bis 5.000 €
Der SiGe-Plan wird trotz wichtiger Änderungen nicht aktualisiertKein automatisch festgelegtes Bußgeld. Die Behörde kann Maßnahmen anordnen.
Wichtige SiGeKo-Aufgaben werden nicht erfülltJe nach Einzelfall können behördliche Maßnahmen sowie weitere rechtliche Folgen entstehen.
Eine Anordnung der Behörde wird nicht umgesetztUnter den gesetzlichen Voraussetzungen Bußgeld bis 30.000 €
Eine Anordnung der Behörde wird wiederholt ignoriertUnter den gesetzlichen Voraussetzungen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Pflichten werden absichtlich missachtet und dadurch Beschäftigte gefährdetUnter den gesetzlichen Voraussetzungen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

 

Führt ein fehlender SiGeKo automatisch zum Baustopp?

Nein. Die Baustellenverordnung enthält keine Regel „kein SiGeKo = automatischer Baustopp“.

Werden jedoch erhebliche Arbeitsschutzmängel festgestellt oder behördliche Maßnahmen notwendig, können daraus im Einzelfall Unterbrechungen und Verzögerungen entstehen.

Auch Haftungsfragen nach einem Unfall hängen immer vom konkreten Sachverhalt, den jeweiligen Pflichten und möglichen Pflichtverletzungen ab.

Für individuelle Haftungsfragen empfehlen wir daher eine rechtliche Beratung.

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Welche Vorteile bringt ein guter SiGeKo?

Die Beauftragung sollte nicht nur als gesetzliche Pflicht betrachtet werden.

Eine gute Koordination kann dazu beitragen,

  • Gefährdungen frühzeitig zu erkennen
  • Überschneidungen zwischen Gewerken sicherer zu organisieren
  • gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen besser zu planen
  • Nacharbeiten und kurzfristige Improvisationen zu vermeiden
  • den Bauablauf besser abzustimmen
  • Kosten für Sicherheit bereits in Ausschreibungen zu berücksichtigen
  • spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sicherer und planbarer zu gestalten

Auch die BAuA nennt neben dem Sicherheitsgewinn unter anderem bessere Kostentransparenz, einen optimierten Bauablauf und Vorteile für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.

 

Somit kann man sagen, der SiGeKo...

✅ steigert die Sicherheit auf der Baustelle

✅ senkt Unfallrisiken

✅ entlastet den Bauherrn weitestgehend rechtlich

✅ sorgt für einen reibungsloseren Bauablauf

✅ spart Zeit, Geld und vermeidbare Konflikte.


 

SiGeKo beauftragen: Schritt für Schritt erklärt ✅

Wenn Sie einen SiGeKo beauftragen möchten, empfiehlt es sich, strukturiert vorzugehen. So stellen Sie sicher, dass Sie rechtlich abgesichert sind und die beste Leistung zum passenden Preis erhalten. Hier eine einfache Schritt-für-Schritt-Anleitung:

 

1. Prüfen, ob ein SiGeKo erforderlich ist

Klären Sie zuerst, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und welche weiteren Anforderungen aus der Baustellenverordnung gelten.

Gerade bei Einfamilienhäusern und bei der Beauftragung eines Generalunternehmers sollte nicht allein nach der Zahl der Verträge beurteilt werden, sondern nach den tatsächlich eingesetzten Arbeitgebern.

 

2. SiGeKo frühzeitig einplanen

Warten Sie möglichst nicht bis wenige Tage vor Baubeginn.

Je früher der Koordinator eingebunden wird, desto besser kann er Sicherheitsaspekte bereits in Bauablauf, Ausschreibungen und Baustelleneinrichtung integrieren.

 

3. Leistungsumfang festlegen

Überlegen Sie, welche Leistungen benötigt werden.

Planungsphase, Ausführungsphase, SiGe-Plan, Vorankündigung, Unterlage, Baustellenbegehungen und Dokumentationen sollten bereits für die Angebotsanfrage möglichst klar sein.

 

4. Geeigneten SiGeKo finden

Achten Sie auf Qualifikation nach RAB 30, Berufserfahrung und passende Projekterfahrung.

Über SIGEKO IN DER REGION können Sie eine Anfrage einmal einstellen und passende SiGeKos aus Ihrer Region erhalten anschließend die Möglichkeit, Ihnen direkt ein Angebot zu unterbreiten.

Wer verschiedene Möglichkeiten zur Online-Suche vergleichen möchte, findet in unserem Beitrag „SiGeKo-Plattformen im Vergleich“ weitere Kriterien zu Qualifikationsprüfung, direkter Vermittlung, Vertragsgestaltung und Geschäftsmodellen.

 

5. Die richtigen Projektinformationen mitsenden

Je genauer die Anfrage, desto besser lässt sich der Aufwand kalkulieren.

Hilfreich sind insbesondere Angaben zu:

Projektart, Baustellenadresse, geplantem Baustart, voraussichtlicher Bauzeit, Bauzeitenplan, beteiligten Gewerken, besonderen Gefährdungen, vorhandenen Plänen und dem gewünschten Umfang der Baustellenbegehungen.

 

6. Angebote richtig vergleichen

Vergleichen Sie nicht nur den Gesamtpreis.

Prüfen Sie auch Leistungsumfang, Anzahl der vorgesehenen Begehungen, Fahrtkosten, Zusatzleistungen, Erfahrung und Qualifikation.

 

7. SiGeKo direkt beauftragen

Passt bereits das erste Angebot, müssen Sie selbstverständlich nicht auf weitere Angebote warten.

Bei SIGEKO IN DER REGION erhalten Bauherren Angebote direkt von den jeweiligen SiGeKo-Unternehmen. Passt ein Angebot, kann der Bauherr dieses Unternehmen unmittelbar beauftragen.

Der Vertrag über die SiGeKo-Leistung kommt direkt zwischen Bauherr und SiGeKo zustande. SIGEKO IN DER REGION vermittelt den Kontakt und wird nicht Vertragspartner der späteren SiGeKo-Leistung.

 

8. SiGeKo in den Projektablauf integrieren

Nach der Beauftragung sollte der Koordinator Zugriff auf die benötigten Planungs- und Projektinformationen erhalten und frühzeitig mit den relevanten Projektbeteiligten verbunden werden.

So kann die Koordination nicht nur auf dem Papier, sondern tatsächlich im Bauablauf funktionieren.

 

Mit dieser klaren Struktur ist das SiGeKo beauftragen unkompliziert, effizient und rechtssicher möglich – vor allem mit der richtigen Unterstützung durch unser Netzwerk.

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Tipps für Bauherren 

Wer einen SiGeKo beauftragen möchte, sollte vor allem vier Dinge im Blick behalten: früh anfangen, Qualifikation prüfen, Leistungsumfang eindeutig vereinbaren und Angebote wirklich nach Leistung vergleichen.

Der günstigste Anbieter ist nicht automatisch der wirtschaftlichste. Ebenso ist ein besonders umfangreiches Angebot nicht für jedes Projekt notwendig.

Entscheidend ist, dass Qualifikation, Projekterfahrung, Leistungsumfang und Betreuungsintensität zum konkreten Bauvorhaben passen.

 

Unsere Handlungsempfehlung aus der Praxis:

  1. Prüfen Sie frühzeitig, ob ein SiGeKo erforderlich ist (z. B. bei der Planung mit Architekt oder Bauleiter)
  2. Definieren Sie die Leistungen klar: Was soll der SiGeKo alles leisten?
  3. Vergleichen Sie Angebote: Da es keine Honorarordnung gibt, ist Transparenz beim Preis-Leistungs-Verhältnis wichtig
  4. Prüfen Sie die Qualifikation: Ein guter SiGeKo sollte erfahren, zertifiziert und baurechtlich versiert sein
  5. Planen Sie den SiGeKo von Beginn an fest in den Bauablauf ein – nicht erst nachträglich

 

Fazit: Einen SiGeKo frühzeitig und passend zum Projekt beauftragen

➡️ Ein SiGeKo ist erforderlich, sobald zwei oder mehr Firmen auf der Baustelle parallel oder zeitversetzt arbeiten oder besondere Risiken bestehen

➡️ Davon getrennt sind die Anforderungen an Vorankündigung und SiGe-Plan zu betrachten.

Beim Einfamilienhaus sind die Kosten mit 1.500 € bis 2.000 € gut kalkulierbar

➡️ Das Honorar für SiGeKo-Leistungen richtet sich nach Projektumfang, Bauzeit und Gefährdungslage. Es gibt keinen verbindlichen Einheitspreis.

➡️ Da das Honorar nicht fest definierbar ist, empfiehlt es sich, mehrere Angebote von verschiedenen Sicherheitskoordinatoren zu vergleichen

➡️ Bauherren tragen die Verantwortung für die Beauftragung – und haften im Zweifelsfall persönlich

 

Wer frühzeitig plant, spart am Ende Zeit, Geld und vermeidet rechtliche Risiken.

 

Sie benötigen einen SiGeKo für Ihr Bauvorhaben?

Über SIGEKO IN DER REGION können Sie Ihr Projekt einmal beschreiben und passende SiGeKos aus Ihrer Region erreichen.

Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Die jeweiligen Partnerunternehmen erstellen ihre Angebote selbst und nehmen direkt Kontakt mit Ihnen auf.

Passt ein Angebot, können Sie den SiGeKo anschließend direkt beauftragen.

 

Kontaktformular SiGeKo Angebot

 

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Einschätzung bzw. ein Angebot zu den SiGeKo-Kosten Ihres Bauvorhabens!

📧 E-Mail: info(at)sigeko-in-der-region.de

☎️ Telefon: 0179 9114825

 


 

FAQ: Häufige Fragen & kurze Antworten zum Thema SiGeKo

Ab wann braucht man einen SiGeKo?

Ein geeigneter Koordinator muss grundsätzlich bestellt werden, wenn Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle tätig werden.

Muss ich bei mehr als 500 Personentagen automatisch einen SiGeKo beauftragen?

Die 500-Personentage-Grenze betrifft zunächst die Vorankündigung. Ob ein Koordinator erforderlich ist, richtet sich danach, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Wann ist ein SiGeKo erforderlich?

Wenn mehrere Firmen (z. B. Rohbauer, Dachdecker, Gerüstbauer, etc.) beteiligt sind oder besondere Gefahren bestehen.

Ist ein SiGeKo beim Einfamilienhaus notwendig?

Häufig ja. Gerade beim Einfamilienhaus arbeiten in der Regel Beschäftigte verschiedener Unternehmen wie Rohbauer, Elektriker, Dachdecker oder Installateure auf derselben Baustelle.

Was kostet ein SiGeKo beim Einfamilienhaus?

Als grobe Orientierung aus unserer Praxis liegen die Kosten häufig bei etwa 1.500 bis 2.000 Euro. Der tatsächliche Preis hängt unter anderem von Bauzeit, Leistungsumfang, Begehungshäufigkeit und Gefährdungspotenzial ab.

Wie viel kostet ein SiGeKo?

Abhängig von Projektgröße, Gefährdung, Bauzeit und Betreuungsaufwand. Typisch: ab 1.500 € bis zu 20.000 € aufwärts.

Gibt es feste SiGeKo-Preise?

Nein. Es gibt keine verbindliche Honorarordnung speziell für SiGeKo-Leistungen. Das Honorar wird vertraglich vereinbart.

Beispiele für typische Kosten:

Einfamilienhaus: 1.500 € –2.000 €, Halle: ca. 5.000 €, Wohnanlage: ca. 15.000 €, Sanierung: 1.500 € –5.000 €, Gewerbe: 6.000 € –12.000 €, Industrie: 20.000 €+.

Kann der Bauherr auch der SiGeKo sein?

Ja – aber nur mit Qualifikation. In der Praxis selten sinnvoll wegen fehlender Unabhängigkeit.

Welche Qualifikationen muss ein SiGeKo haben?

Bauausbildung, 2 Jahre Praxis, SiGeKo-Zertifikat z. B. von TÜV, DEKRA, BG Bau, ExpertMe GmbH.

Was sind typische Aufgaben eines SiGeKo?

Koordination, SiGe-Plan, Vorankündigung, Begehung der Baustelle, Unterlage für spätere Arbeiten.

Wer ist für die Bestellung des SiGeKo verantwortlich?

Der Bauherr beauftragt den SiGeKo – auch bei externer Bauleitung. Oder ein nach § 4 BaustellV wirksam beauftragter Dritter.

Was passiert, wenn kein SiGeKo beauftragt wird?

Bau-Stopp, Bußgeld bis 30.000 €, Haftung bei Unfällen.

Wer haftet bei einem Unfall?

Grundsätzlich der Bauherr. Bei grober Fahrlässigkeit auch der SiGeKo.

Entbindet die Beauftragung eines SiGeKo den Bauherrn von seiner Verantwortung?

Nein. Die Bestellung eines geeigneten Koordinators entbindet Bauherr beziehungsweise beauftragten Dritten nicht von ihrer Verantwortung. Auch die Arbeitgeber bleiben für ihre Beschäftigten verantwortlich.

Wie oft muss der SiGeKo auf die Baustelle?

Regelmäßig – je nach Bauphase wöchentlich bis monatlich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl. Die Häufigkeit richtet sich nach Projekt, Bauphase, Gefährdungen und dem erforderlichen Koordinationsaufwand.

Muss der SiGeKo jede Woche kommen?

Nein. Ein wöchentlicher Rhythmus kann bei bestimmten Projekten sinnvoll sein, ist aber keine allgemeine gesetzliche Vorgabe.

Was sollte in einem SiGeKo-Angebot stehen?

Typischerweise SiGe-Plan, Vorankündigung, Anzahl der Begehungen, Unterlage für spätere Arbeiten, Geschätzter Dokumentations- und Beratungsaufwand.

Wie kann ich einen SiGeKo finden und beauftragen?

Über www.sigeko-in-der-region.de können Sie die Eckdaten Ihres Projekts einmal übermitteln. Passende regionale Partnerunternehmen können Ihnen anschließend direkt ein Angebot unterbreiten. Die Beauftragung erfolgt direkt zwischen Ihnen und dem ausgewählten SiGeKo.

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?

Wenn die Baustelle länger als 30 Arbeitstage dauert und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn der Umfang mehr als 500 Personentage beträgt. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Wann muss ein SiGe-Plan erstellt werden?

Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und entweder eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.

Brauche ich bei einem Generalunternehmer keinen SiGeKo?

Nicht zwingend. Werden über den Generalunternehmer Nachunternehmer eingesetzt und dadurch Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, kann weiterhin eine SiGeKo-Pflicht bestehen.

Hat der SiGeKo Weisungsbefugnis?

Nicht automatisch. Er kann die Arbeiten bei akuten Gefahren kurzfristig einstellen. Weitergehende Weisungsbefugnisse müssen vertraglich vereinbart werden.

Was passiert, wenn Pflichten aus der Baustellenverordnung nicht erfüllt werden?

Für bestimmte Verstöße, insbesondere bei Vorankündigung und erforderlichem SiGe-Plan, sieht § 7 BaustellV Ordnungswidrigkeiten vor. In Verbindung mit § 25 ArbSchG sind hierfür Geldbußen bis 5.000 Euro möglich. Bei vorsätzlichem Handeln mit Gefährdung von Leben oder Gesundheit kann eine Straftat vorliegen.

Führt ein fehlender SiGeKo automatisch zu einem Baustopp?

Nein. Einen automatischen Baustopp allein wegen eines fehlenden SiGeKo sieht die Baustellenverordnung nicht vor. Im Einzelfall können festgestellte Arbeitsschutzmängel oder behördliche Maßnahmen jedoch zu Unterbrechungen führen.

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